AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma Thermoline Natursteinheizungen

1. Preise:
Unsere Preise verstehen sich in EURO, ohne Verbindlichkeit ab unserem Werk, sofern nicht ausdrücklich eine Vereinbarung über Preise franko Empfangsstation getroffen wurde. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestehungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

2. Lieferungsmöglichkeiten:
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- und Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.

3.Versand:
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen; das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen “Mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar für Bruchschäden.

4.Transportversicherung:
kann auf Wunsch unter Berechnung von 2,5% des Rechnungsbetrages zuzüglich ungefährer Fracht zu Lasten des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, so möge der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bahnamtlich bestätigen lassen. Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigungen genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für eine etwaige Entschädigung sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.

5. Muster, Farbe, Materialbeschaffenheit, Stärke und Gewichte:
Die Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht bleiben vorbehaltlich, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und Handelsüblich sind, auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10% zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich. Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Bei Natursteinheizungselementen können sachgemäße Kittungen und Spachtelungen nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung sein.
Für die in Natursteinen vorkommenden Farbenunterschiede, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Calcitadern usw. wird keineHaftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wert- Minderung des Steines bedeuten.

Bei Natursteinen sind sachgemäße Kittungen, das Ausein- andernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierrungen je nach Be-
schaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.

Original-Musterplatten werden berechnet, jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückvergütet.

6. Beanstandungen:
finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor der Montage stattzufinden; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.

7. Zahlung:
Bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt – soweit er Vollkaufmann ist – in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt die Zahlung leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Kunde auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlung mit Akzept hat der Käufer die Diskontspesen zu tragen (spesenfreies Akzept). Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks übernehmen wie keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Rückgabe der Wechsel vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung der Forderungen bleibt uns vorbehalten.

8. Verpflichtung:
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

9. Erklärung:
Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegraphischen Erklärungen, sowie alle Erklängen unserer Vertreter und die von diesem getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Eigentumsvorbehalt der Firma Thermoline Infrarotheizung

1. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.

2. Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.

3. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer, als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.

4. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierfür unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zugeben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er uns die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die
Abtretung auszustellen.

6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Ansbach, Bayern. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.